Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen
„Christlicher Verein Junger Menschen – CVJM Hermesdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Waldbröl-Hermesdorf. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

            
a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes („Pariser Basis“ von 1855).
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, dass Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“  
  
„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“ 
  
b) Der Verein übernimmt für die Erreichung seines Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst;
3. Förderung zu Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
  
c) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge und Evangelisation;
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
3. Missionarische Betätigung z.B. durch Posaunendienst, andere Musikgruppen, Schriftverbreitung und Aktionen;
4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren
5. Einrichtung von Häusern und Räumen der Jugendarbeit;
6. Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;
7. Angebot von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
8. Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit
9. Soziale Dienste und Hilfeleistungen;
10. Förderung des CVJM-Weltdienstes.
 
 
§ 3  Gemeinnützigkeit 
  
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, religiöse und  kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung
übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.
 
§  4  Mitgliedschaft

  
1.  Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat,  hat das aktive und passive Wahlrecht.
  
2. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§  11,3)
  
3. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
  
§  5  Altersgruppen
  
Der Verein gliedert sich je nach Bedarf und Möglichkeiten in verschiedene Altersgruppen.
  
§  6  Leitung des Vereins 
  
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung,
b) des Vorstandes
 
§  7  Die Jahreshauptversammlung 
  
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Halbjahr.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie durch Aushang im Vereinsheim bekannt zu machen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
 
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe,
- den Vorstand zu wählen,
- die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln,
- den Haushaltsplan zu beschließen,
- die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
- die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
- dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
- die Kreisvertreter zu wählen,
- das Arbeitsprogramm zu beraten.


§  8  Außerordentliche Mitgliederversammlung 
  
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7.
  
§  9  Beschlussfassungen und Wahlen


Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
 
Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlung selbst.
 
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet  und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
 
§  10  Der Vorstand 
 
Der Vorstand besteht aus wenigstens 6 Mitgliedern, nämlich
1. der/dem 1. Vorsitzenden,
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schriftführerin/dem Schriftführer,
4. der Kassenwartin/dem Kassenwart,
5. Zwei Beisitzerinnen/Beisitzern, die möglichst aus den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen oder Abteilungen gewählt werden.
 
Die unter 1 - 4 Gewählten sind Vorstand im Sinne des  § 26 BGB.
 
Die/der Vorsitzende oder  die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen. Im Innenverhältnis ist die/der stellvertredende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt   wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst Ausscheidenden werden durch Los bestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wieder besetzen.
Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden, das:
 
1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes als alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält  und
2. mindestens 16 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
 
§  11 Aufgaben des Vorstandes 
  
Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere
 
1. die Leitung des Vereins
 
2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter
 
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
 
4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür


Der Vorstand versammelt sich in der Regel vierteljährlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9 Abs. 2-4.
  
§  12  Gruppen und Abteilungen des Vereins 
  
1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
 
2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
  
§  13 Organisatorische Zugehörigkeit
  
1.  Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet,  den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
2. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland ( aej ) ihren Zusammenschluss hat.
3. Über den CVJM-Westbund ist der Verein dem Diakonischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk“ der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen
4. Der CVJM-Westbund  gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

 
§  14  Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  
1. Über Änderung und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
2. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
3. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
4. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-
Westbundes.  
5.  Jede Satzungsänderung ist dem Vereinsregister zu melden. Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche  Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
 
§  15  Vereinsvermögen 
 
1.  Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.
2.  Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
3.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM-Westbund -Geschäftsführender Verein e.V.-, Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, religiöse, kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne von § 2, möglichst in Waldbröl-Hermesdorf, verwenden muss.

  
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.06.2008 beschlossen.